Kategorie Tipp Sozialrecht Pflege

Urteil: Säumiges Amt muss "Hilfe zur Pflege" sofort zahlen

Mit der verzögerten Zahlung bewilligter Pflegekosten gefährden Sozialhilfeträger die Versorgung pflegebedürftiger Menschen – und bringen Pflegedienste in Finanznot. Dagegen hat das Sozialgericht Berlin jetzt ein klares Zeichen gesetzt. 

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In Pflege-Wohngemeinchaft betreut

Das zuständige Amt muss ausstehende Pflegekosten in Höhe von mehr als 29.000 Euro sofort auszahlen (Az.: S 212 SO 159/26 ER). Im Rahmen eines sogenannten Eilrechtsschutzes stellte sich das Gericht auf die Seite einer Berlinerin, mit deren "Hilfe zur Pflege" das Amt monatelang im Rückstand war. 

Mit festgestelltem Pflegegrad 4 lebt die Frau seit Mai 2025 in einer Pflege-Wohngemeinschaft und erhält entsprechende Sachleistungen aus der Pflegeversicherung sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff SGBkurz fürSozialgesetzbuch XII. Mit ihrem Pflegedienst hatte sie einen ab Juni 2025 gültigen Vertrag über die tägliche Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen zu einer Tagespauschale von 188,38 Euro. Diese Pauschale entspricht dem sogenannten Leistungskomplex 19a für die Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Versorgung gefährdet

Das Amt blieb die Kosten für die erbrachten Leistungen jedoch schuldig. Wegen der enormen Außenstände setzte der Pflegedienst der Kundin schließlich mit Schreiben vom 15. Januar 2026 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 30. Januar 2026 und drohte mit der Kündigung des Vertrags, falls die noch offenen Rechnungen bis zu diesem Termin nicht beglichen sein sollten. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht verlangte die Pflegebedürftige daraufhin den umgehenden Ausgleich des ausstehenden Betrags.

Ein "eiliges Regelungsbedürfnis" lag aus Sicht des Gerichts in dem Fall angesichts der finalen Zahlungsfrist und – bei deren Nicht-Einhaltung – drohenden Vertragskündigung vor. Ein Pflegedienst, der selbst seine Mitarbeiter pünktlich zu zahlen habe, könne nicht monatelang in Vorleistung gehen, ohne dass eine Auszahlung konkret absehbar sei.