Kategorie Urteil Sozialrecht

Psychische Erkrankung kann Berufskrankheit sein

Gute Nachricht für alle, die aufgrund ihres Jobs eine psychische Krankheit entwickelt haben: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat posttraumatische Belastungsstörungen eines Rettungssanitäters als „Wie-Berufskrankheit“ beurteilt. 

© Jonas Augustin (Augustin-Foto), Pixabay

Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit macht es erforderlich, eindeutig nachzuweisen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Diesen Nachweis zu führen, ist insbesondere bei psychischen Problemen eine Herausforderung, da diese meist mehrere Ursachen haben. 

Unfallversicherung verweigert Anerkennung

Der vor dem Landessozialgericht (LSG) klagende Rettungssanitäter arbeitete fast 30 Jahre in dem Beruf. Konkret begannen die Posttraumatischen Belastungsstörungen (PBST) dem LGS zufolge, nachdem der Mann bei zwei Amokläufen und Suiziden von zwei miteinander befreundeten Mädchen als Helfer eingesetzt worden war. Diagnostiziert wurde die Erkrankung im Entlassungsbericht nach einem stationären Aufenthalt im April/ Mai 2016. Darin wurde zudem die Rückkehr des Patienten in den Beruf als nicht sinnvoll aufgefasst.

Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit jedoch: Sie sei nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet. Eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit ("Wie-BK") komme ebenfalls nicht infrage, da keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorlägen, dass bestimmte Personengruppen – etwa im Rettungsdienst – “durch ihre berufliche Tätigkeit mit dabei einhergehenden psychischen Belastungen körperliche oder geistig-nervliche Erkrankungen erlitten”. 

"Wie-BK" möglich

Auch den Widerspruch des Mannes gegen diese Entscheidung lehnte die Versicherung ab. Daraufhin zog er vor Gericht – zunächst ohne Erfolg. Erst das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) sah in seinem Fall eine Wie-BK als möglich an. Das BSGkurz fürBundessozialgericht stellte fest: Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, die eine PTBS verursachen könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe weiterer Feststellungen. in diesem Sinne verwies das BSGkurz fürBundessozialgericht den Rechtsstreit an das LSG zurück. 

LSG schwenkt um

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das LSG die Unfallversicherung nun verurteilt, die PTBS des Mannes als Wie-BK anzuerkennen. Der Rettungssanitäter habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da der schädliche gesundheitliche Effekt dieser Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Verunsicherung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen geführt habe, sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich nicht mehr kompensierbar gewesen. 

Die PTBS sei ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zutage getreten. Der Mann leide vor allem unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran manchmal mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so das LSG. 

Das Urteil

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2025, Az.: L 8 U 3211/23 ZVW