Erstattung des Mitgliedsbeitrags

Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, kann der für die Mitgliedschaft im VdK Hessen-Thüringen fällige Beitrag von der Behörde (zum Beispiel dem Sozialamt oder dem Jobcenter) erstattet werden.

Anspruch bei Sozialleistungsbezug

Sie erhalten Externer Link:Sozialleistungen wie Krankengeld, Witwenrente, Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und beziehen zusätzlich Externer Link:Bürgergeld nach dem Externer Link:Sozialgesetzbuch II oder Externer Link:Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Externer Link:Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)? Dann haben Sie Anspruch auf Erstattung des VdK-Mitgliedsbeitrags: In dem Fall wird die ergänzende Sozialleistung (Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht um den vollen Betrag der anderen Sozialleistung gemindert, sondern der Abzug um den VdK-Mitgliedsbeitrag verringert.

Ausführliche Informationen

Voraussetzung für die Erstattung des Mitgliedsbeitrags ist, dass dieser vom Mitglied bereits bezahlt wurde. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Herunterladen:Info-Dienst 04 – “Mitgliedsbeitrag: Absetzbarkeit und Erstattung” (PDF, 287 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm). Den Info-Dienst 04 und die dazugehörigen Formulare 07, 08, 09 und 10 bekommen Sie außerdem bei Ihrem Ortsverband.