Kategorie Behinderung Behinderung im Job Teilhabe

Mehr Inklusion am Arbeitsmarkt

Die Inklusion auf dem Arbeitsmarkt kommt nur schleppend voran. Nach wie vor ist die Erwerbslosenquote bei Menschen mit Behinderungen mit über 11 Prozent doppelt so hoch wie bei Menschen ohne Behinderungen. Durch das im Juni 2023 verkündete Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts soll sich das ändern.

© VdK Hessen-Thüringen

Das Gesetz zielt darauf ab, mehr Menschen mit Behinderung auf den ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Erreicht werden soll dies durch die Einführung einer höheren Ausgleichsabgabe für Firmen, die trotz gesetzlicher Vorgaben keine Menschen mit Behinderung beschäftigen. Grundsätzlich ist jeder Betrieb mit mindestens 20 Beschäftigten dazu verpflichtet, fünf Prozent der vorhandenen Arbeitsplätze mit Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen zu besetzen.

Hohe Ausgleichsabgabe für "Null-Beschäftiger"

Insgesamt erfüllen drei Viertel aller Unternehmen die vorgeschriebene Pflichtquote gar nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe. Bei 45.000 Betrieben findet sich in der Belegschaft kein einziger Mitarbeiter mit Behinderungen. Diese sogenannten "Null-Beschäftiger" müssen seit Januar 2024 ab einer Betriebsgröße von mehr als 60 Angestellten 720 Euro monatlich pro unbesetzter Stelle zahlen. Bislang gab es drei Stufen der Ausgleichszahlung, die höchste sah einen Betrag von 360 Euro vor. Da die Ausgleichsabgabe jeweils für das vorangegangene Jahr ermittelt wird, ist der angehobene Betrag erstmals zum 1. März 2025 zu zahlen. Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe gehen an die Integrationsämter und werden für die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt.

Im Gegenzug zur Erhöhung der Abgabe entfällt die bisherige Bußgeldregelung. Bislang begingen “Null-Beschäftiger” eine Ordnungswidirgkeit und konnten dafür mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belegt werden. Kritiker wenden ein, dass der Gesetzgeber durch die Abschaffung des Bußgelds das Freikaufen von der Beschäftigungspflicht legalisiere.

Bewilligungsverfahren der Integrationsämter verbessert

Eine weitere Neuerung besteht in der Regelung, dass ein schwerbehinderter Mensch, der zuvor in einer Werkstatt tätig war, in den ersten zwei Beschäftigungsjahren auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden kann. Neu eingeführt wurde außerdem eine Genehmigungsfiktion für Anträge beim Integrationsamt. Das bedeutet: Anträge, über die das Amt nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, gelten als genehmigt.