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Welche rechtlichen Regeln gelten bei der Witwenrente?

Nach dem Verlust des Partners oder der Partnerin ist vieles unklar – auch die finanzielle Absicherung. Wir haben die wichtigsten Infos zur Witwen- und Witwerrente kompakt für Sie zusammengestellt.

Ein gelbes Herbstblatt liegt auf einem Grabstein auf dem Hoppenlau-Friedhof in Stuttgart.
© IMAGO / Arnulf Hettrich

Überblick Witwen- und Witwerrente

Wenn der Partner oder die Partnerin sterben, ist das ein großer Verlust für die Hinterbliebenen. Um sie in dieser Situation wenigstens finanziell zu unterstützen und ihnen Geldsorgen zu ersparen, gibt es für Hinterbliebene die Witwenrente bzw. Witwerrente.  

Die Witwenrente, auch „Rente wegen Todes“ genannt, hat eine „Unterhaltsersatzfunktion”. Sie ist also ein Ersatz für den Unterhalt, den der Verstorbene bis zu seinem Tod erbracht hat.

Hinterbliebene können eine kleine oder eine große Witwenrente bekommen. Wer welche Rentenart erhält, erklären wir weiter unten in diesem Text. 

Hinweis: In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Witwenrente, ohne Sonderfälle oder Ausnahmen darzustellen. Auch auf die Waisenrente oder die Erziehungsrente gehen wir an dieser Stelle nicht ein. Eine eingehende rechtliche Beratung zum Thema Witwenrente erhalten Sie beim Externer Link:Sozialverband VdK vor Ort.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Witwenrente zu bekommen?

Um Anspruch auf eine Witwerrente beziehungsweisen Witwenrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen beim Hinterbliebenen erfüllt sein, und zwar:

  • Bis zum Tod des Partners muss eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestanden haben, und zwar für mindestens ein Jahr. Eine Ausnahme gibt es, falls der (Ehe)Partner bei einem Unfall stirbt. Dann besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
  • Der verstorbenen Ehe- oder Lebenspartner muss eine rentenrechtliche Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, falls der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder falls der Verstorbene bereits eine Rente erhalten hat.
  • Der / die Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet haben. Denn mit der Wiederheirat entfällt der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. (Hinweis: Im Fall einer Wiederheirat kann es einen Anspruch auf eine einmalige Rentenabfindung geben, dazu mehr weiter unten). 

Bekommt man die Witwenrente oder Witwerrente automatisch?

Nein, die Rente wird nicht automatisch ausgezahlt. Hinterbliebene müssen die Witwenrente aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Gut zu wissen: Die Hinterbliebenenrente wird bei Bedarf auch rückwirkend ausgezahlt, und zwar bis zu 12 Kalendermonate nach dem Tod. So lange hat die beziehungsweise der Hinterbliebene Zeit für den Antrag. Es ist jedoch empfehlenswert, sich – sobald die eigene Verfassung das zulässt – frühzeitig nach dem Tod des Partners oder der Partnerin um den Antrag zu kümmern. 

Ab wann wird die Witwen- und Witwerrente ausgezahlt?

Wenn der verstorbene Partner oder die verstorbene Partnerin bereits eine Rente bezogen hat, zum Beispiel eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, dann beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens ab dem Monat, der auf den Sterbenmonat folgt. Ist der Partner im Mai verstorben, wird die Witwen- oder Witwer also frühestens ab Juni gezahlt werden. Für den Sterbemonat selbst wird noch die volle Rente ausgezahlt. 

Falls der verstorbene Partner oder die Partnrin noch keine Rente erhalten haben, dann besteht der Anspruch die die Witwer- und Witwenrente ab dem Todestag. 

Kleine und große Witwenrente: Was ist das?

Hinterbliebene können Anspruch auf eine kleine oder eine große Witwenrente haben. Welche Rentenart eine Witwe / ein Witwer bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. 

Kleine Witwenrente

Anspruch auf die kleine Witwenrente können Hinterbliebene haben, die

  • jünger als 47 Jahre alt sind,
  • nicht erwerbsgemindert sind und
  • kein Kind erziehen.

Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die der Verstorbene vor seinem Tod bezogen hat oder bezögen hätte. 

Die kleine Witwenrente wird höchstens für zwei Jahre lang ausgezahlt. Ausnahme: Wer vor 2002 geheiratet hat und wessen Ehepartner/Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, der bekommt die kleine Witwenrente unbegrenzt. Der Hintergrund ist eine alte Rechtslage, die heute nicht mehr gilt. 

Große Witwenrente

Um die große Witwenrente beanspruchen zu können, müssen die Hinterbliebenen eines der folgende Kriterien erfüllen:

  • ein Mindestalter erreicht haben (siehe Tabelle weiter unten) oder
  • erwerbsgemindert sein oder
  • ein eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen erziehen, das nicht älter als 18 Jahre alt ist oder
  • ein Kind erziehen, das behindert ist oder nicht für sich selbst sorgen kann, wobei das Alter des Kindes in diesem Fall keine Rolle spielt.

Unter den Begriff “Kind” fallen neben leiblichen Kindern auch die Kinder des verstorbenen Partners sowie, unter bestimmten Bedingungen, Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister. Die große Witwenrente erhält man bis zum Lebensende.

Tabelle: Mindestalter für den Anspruch auf die große Witwenrente

Todesjahr Mindestalter
2025 46 Jahre und vier Monate
2026 46 Jahre und sechs Monate
2027 46 Jahre und acht Monate
2028 46 Jahre und zehn Monate
ab 2029 47 Jahre

Externer Link:Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbenen Ehe- oder Lebenspartner vor seinem Tod bezogen hat oder bezogen hätte. Ausnahme: Wer vor 2002 geheiratet hat oder wessen Lebenspartner/in vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, für den greift eine alte Rechtslage und die große Witwenrente beträgt 60 Prozent anstelle von 55 Prozent. 

Kinderzuschlag zur Witwen- und Witwerrente

Zusätzlich zur Witwen- oder Witwerrente kann ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag bestehen, falls der oder die Hinterbliebene Kinder unter drei Jahren erziehen. Die Höhe des Zuschlags hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Anzahl der Kinder und dem Wohnort. 

Hinzuverdienst zur Witwenrente und Sterbevierteljahr

Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners (folgend auf den Sterbemonat) erhalten Hinterbliebene die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen. In diesem „Sterbevierteljahr“ rechnet die Rentenversicherung das Einkommen des Hinterbliebenen nicht auf die Witwenrente an. So sollen Hinterbliebene dabei unterstützt werden, sich auf die geänderten Lebensumstände nach dem Tod des Parters einzustellen.

Freibeträge bei der Witwen- und Witwerrente

Nach dem Sterbevierteljahr rechnet die Rentenversicherung das Einkommen auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente an, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Als Einkommen gelten neben Erwerbseinkommen zum Beispiel auch Altersrenten, Einkünfte aus Arbeitslosengeld I und Krankengeld, Betriebsrenten, Elterngeld und Renten aus privaten Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen. 

Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag für Hinterbliebenenrenten bei 1.076,86 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt er um 228,42 Euro. Der Freibetrag wird jährlich neu festgelegt. 

Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, so wird der Teil, der darüber liegt, zu 40 Prozent angerechnet und die Rente wird entsprechend gekürzt. Waisen dürfen übrigens unbegrenzt hinzuverdienen. 

Hinweis: Es gibt Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen, zum Beispiel wenn der Partner oder die Partnerin vor 2002 verstorben ist. Lassen Sie sich dazu beraten. 

Können auch Geschiedene eine Witwenrente bekommen?

Nach einer Scheidung besteht kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, aber es gibt Ausnahmen, bei denen auch Geschiedenen eine solche Rente zustehen kann. Dazu müssen aber bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Ehe mit dem verstorbenen Ex-Partner oder der Ex-Partnerin muss vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein.
  • Der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin muss bis zu seinem Tod die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben oder durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein.
  • Man selbst darf nach der Scheidung zu Lebzeiten des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin nicht wieder geheiratet oder sich verpartnert haben. Auch hier gibt es allerdings wichtige Ausnahmen, zum Beispiel wenn der neue Partner oder die neue Partnerin verstorben ist. Lassen Sie sich dazu beraten.
  • Man muss im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Partners Unterhalt von ihm oder ihr bekommen haben oder zumindest einen Anspruch auf Unterhalt gehabt haben.

Wiederheirat und Rentenabfindung bei der Witwenrente

Wer erneut heiratet, verliert seinen Anspruch auf die kleine und die große Witwen- und Witwerrente. Der Anspruch darauf endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem wieder geheiratet wird. 

Es ist aber möglich, bei erneuter Heirat eine einmaligen Rentenabfindung zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine kleine oder eine große Witwenrente erhalten hat. Die Höhe der Abfindung beträgt bei der großen Witwenrente zwei Jahresrenten. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den Auszahlungen der Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente fällt die Abfindung geringer aus.

Rentensplitting und Witwenrente: Geht das zusammen?

Nein. Wer mit seinem Partner zu dessen Lebzeiten ein Rentensplitting vereinbart hatte, kann keine Witwenrente beanspruchen. 

Beim Rentensplitting teilen die Partner ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen untereinander auf. Dabei gibt der Partner mit den höheren Rentenansprüchen einige davon an den Partner mit den geringeren Ansprüchen ab.

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