Krankenkasse muss Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind gewähren
Krankenkasse oder Stadt: Wer übernimmt die Kosten für die Schulbegleitung eines Jungen, der seinen Gesundheitszustand noch nicht selbst regulieren kann? Das Sozialgericht Frankfurt hat die Frage klar entschieden.

Ein 8-jähriger Junge, der unter insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 leidet, braucht eine Schulbegleitung, die in der Schule jederzeit seinen Blutzuckerverlauf im Blick hat und bei Über- oder Unterzuckerung ausgleichende Maßnahmen ergreift. Das hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt festgestellt und seine Krankenkasse mit einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, entsprechende häusliche Krankenpflege an Schultagen bis zu acht Stunden täglich zu gewähren.
Familie kämpft für Fortsetzung der Schulbegleitung
Im ersten Schuljahr hatte der Grundschüler bei der zuständigen Stadt Eingliederungsleistungen in Form der Schulbegleitung beantragt, die den Antrag an die Krankenkasse weiterleitete. Die wiederum übernahm vorerst die Schulbegleitung. Deren Fortsetzung für das zweite Schuljahr gestaltete sich schwierig: Krankenkasse und Stadt stritten erneut darüber, wer die Kosten für die Schulbegleitung tragen sollte.
Mit einem Eilantrag vor dem SG zielte die Familie auf die Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs durch Krankenkasse oder Stadt ab: Der Sohn sei weiterhin aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage, seinen Blutzuckerverlauf zu beobachten und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen durchzuführen.
SG: Messungen zu festgelegten Zeiten genügen nicht
Das Gericht führte aus: Die von der Krankenkasse bewilligten regelmäßigen Blutzuckermessungen und Insulingaben während der Schulzeiten zu im Voraus bestimmten Zeiten 3 x täglich reichten nicht aus. Das Kind benötige in der Schule eine ständige Beobachtung, um in den unvorhersehbaren Situationen reagieren zu können. Dazu sei der 8-Jährige noch nicht ohne Hilfe in der Lage. Wegen der Gefahr gesundheitlicher Komplikationen müssten seine Blutzuckerwerte engmaschig beobachtet werden.
Die Pflicht, eine entsprechende häusliche Krankenpflege zu gewähren, sieht das SG nicht bei der Stadt. Außerhalb der Schule werde der gleichmäßige Blutzuckerverlauf des Jungen durch seine Eltern sichergestellt. Die beantragte Schulbegleitung stelle eine Sicherungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar. Sie sei nicht dem Bereich der Teilhabe zuzuordnen, da sie nicht dazu diene, die Anforderungen des Schulalltags zu bewältigen. Zudem sollte die Leistungserbringung – Blutzuckermessung und Insulingabe einerseits und Schulbegleitung andererseits – aus einer Hand erfolgen.
Die Entscheidung
Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. November 2025, Az.: S 14 KR 445/25 ER (rechtskräftig).