Gesundheitsreform: Erste Regeln sind in Kraft

Das neue GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Beitragsstabilisierungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet und damit wirksam. Für welche Arznei- beziehungsweise Heilmittel die gesetzlichen Krankenkassen ab sofort nicht mehr zahlen.

Ein weißes Paragrafenzeichen, im Hintergrund liest eine Person in einer Akte
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Gesetzlich Krankenversicherte haben seit dem 30. Juli keinen Anspruch mehr auf die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln, homöopathischen und anthroposophischen Präparaten auf Kassenrezept.

Keine Cannabisblüten auf Kassenrezept

Nach Angaben der  Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) gilt dies für Cannabis in Form getrockneter Blüten. Anspruch haben gesetzlich Krankenversicherte demnach unter bestimmten Voraussetzungen noch auf die Versorgung mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Unklar ist noch der Umgang mit der neuen Regel bei laufenden Behandlungen.

Die ABDA weist darauf hin, dass das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung für Verordnungen enthält, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt wurden, vom Patienten aber erst danach in der Apotheke eingelöst werden. Die Neuregelung betreffe ausschließlich den Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 31 Abs. 6 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V. Die Verkehrsfähigkeit von Cannabisblüten bleibe hiervon unberührt. Bei einer Verordnung auf Privatrezept könne die Apotheke Cannabisblüten weiterhin abgeben.

Homöopathische Präparate aus Leistungskatalog gestrichen

Auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel dürfen der ABDA zufolge nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und entsprechend von den Apotheken nicht mehr mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Die Neuregelung gelte für alle gesetzlich Versicherten, einschließlich Kindern und Jugendlichen. Eine Verordnung nach dem 30. Juli sei lediglich als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept möglich.

Nicht von der Streichung der genannten Präparate aus dem GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Leistungskatalog betroffen seien zugelassene pflanzliche Arzneimittel der evidenzbasierten - also in ihrer Wirksamkeit wissenschaftlich belegten - Medizin, so die ABDA-Experten. Für diese gelten die bisherigen Regelungen weiterhin unverändert.