Kategorie Urteil Sozialrecht

BSG: Krankengeld trotz verspäteter Krankschreibung

Geht eine Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse ein, darf diese die Zahlung von Krankengeld nicht verweigern. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) im November 2023. 

Bundessozialgericht in Kassel
© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Januar 2021 ist dabei von entscheidender Bedeutung. In dem vor dem BSGkurz fürBundessozialgericht verhandelten Fall war eine Folgekrankschreibung verspätet bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht worden. Die Krankenkasse argumentierte, die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei zwar lückenlos vom 12. Mai bis 21. Juli 2021 attestiert. Der Krankengeldanspruch habe in diesem Zeitraum dennoch geruht, weil die Arbeitsunfähigkeiten nicht jeweils rechtzeitig gemeldet worden seien. Dies sei eine Pflicht des Erkrankten gewesen. Daran habe der Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert: Diese sei im strittigen Zeitraum noch nicht umgesetzt gewesen sei.

BSG entlastet Versicherten

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht entschieden zugunsten des Versicherten. Er ging auch aus dem Revisionsverfahren vor dem BSGkurz fürBundessozialgericht erfolgreich hervor. Das BSGkurz fürBundessozialgericht stellte klar: Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruhe nicht, wenn die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse durch den Vertragsarzt nicht unmittelbar erfolge – wozu dieser seit Januar 2021 gesetzlich verpflichtet sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Telematikinfrastruktur zu der Zeit noch nicht so ausgebaut war, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen digital Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar an die Krankenkasse übermitteln konnten.

Vielmehr sei mit der gesetzlichen Einführung der Übermittlungspflicht für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen zum 1. Januar 2021 die Verpflichtung des Versicherten zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit ganz entfallen. Demnach darf dem Versicherten das Krankengeld nicht vorenthalten werden, weil eine vom Arzt zu übersendende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Kasse zu spät erreicht.

Regelung gilt nicht für Privatärzte und Reha-Einrichtungen

Versicherte sind nach der BSGkurz fürBundessozialgericht-Entscheidung nur noch verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Mediziner und Einrichtungen an die Kasse zu melden. Dazu gehören beispielsweise Privatärzte und Rehabilitationseinrichtungen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30. November 2023, Az.: B 3 KR 23/22 R