Aus Bürgergeld wird Grundsicherung
Seit 1. Juli ist die neue Grundsicherung in Kraft. Anspruch auf diese Leistung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch II) haben etwa 5,5 Millionen Menschen in ganz unterschiedlichen Notlagen.

Die neue Grundsicherung löst das vor dreieinhalb Jahren eingeführte Bürgergeld ab. Grundsätzlich soll diese Sozialleistung den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und ihre Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Im Folgenden erläutern wir, was sich durch diese Reform alles ändert.
Vermittlungsvorrang
Erstes Ziel ist ab sofort die Rückkehr ins Erwerbsleben. Deshalb wird zunächst geprüft, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist. Nur wenn dies nicht funktioniert, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige. Außerdem sind Bezieher von Grundsicherung dazu verpflichtet, ihrer Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einzusetzen, damit möglichst keinerlei staatliche Unterstützung mehr erforderlich ist. Sofern das zumutbar erscheint, sollen daher Alleinstehende, die keine Angehörigen pflegen oder Kinder erziehen, in Vollzeit arbeiten.
Verschärfte Sanktionen
Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden. Auch bei Terminversäumnissen wird von jetzt an härter durchgegriffen. Erscheint jemand nicht zum ersten Termin im Jobcenter, muss er zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, kann in letzter Konsequenz der Anspruch auf die Leistung komplett entfallen. Das bedeutet: Das Amt zahlt dann auch nicht einmal mehr die Miete.
Wegfall der Karenzzeit
Damit sich Arbeitssuchende ganz auf ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konzentrieren können und mit dem Wegfall ihres bisherigen Einkommens nicht auch noch den Verlust ihrer Wohnung befürchten müssen, wurden bislang die Kosten der Unterkunft im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs vollständig vom Jobcenter übernommen. Diese Schonfrist gibt es ab heute nicht mehr. Stattdessen dürfen die Kosten der Unterkunft von Anfang an nicht mehr als das Anderthalbfache der Angemessenheitsgrenze betragen. Auch beim Schonvermögen fällt die Karenzzeit weg, mehr dazu auf dieser Homepage unter Externer Link:Neue Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe: Schonvermögen behalten - Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V.
Wohnen
Was bedeutet der Wegfall der Karenzzeit für die Übernahme der Kosten der Unterkunft? Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung: Eine leistungsberechtigte Person wohnt allein in einer Wohnung, die 900 Euro monatlich kostet. Die kommunal festgelegte Angemessenheitsgrenze liegt für einen 1-Personen-Haushalt bei 500 Euro. Der Bedarf für die Unterkunft wird künftig ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf 750 Euro (1,5 x 500 Euro) begrenzt. Für den restlichen Betrag muss die leistungsberechtigte Person selbst aufkommen. Nach Ablauf der Karenzzeit (also nach einem Jahr) erhält die Person die Aufforderung, die Kosten auf das angemessene Maß von 500 Euro zu senken. Ausnahme: Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Hier hat der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum vorgesehen. Dabei dürfte vieles davon abhängen, wie Jobcenter die Zumutbarkeit eines Umzugs, die Lage auf dem Wohnungsmarkt, Schulwege, Betreuungsstrukturen und die tatsächliche Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum bewerten.
Neu ist außerdem: Übersteigt die Miete die örtlich festgelegte Mietpreisbremse, sind Leistungsbezieher dazu verpflichtet, gegenüber ihrem Vermieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse selbst zu rügen. Kommt es zwischen dem Mieter und Vermieter zu keiner Einigung, erhält der Mieter die Kosten in Höhe der Angemessenheitsgrenze bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin vom Jobcenter.