Kategorie Sozialpolitik

Neue Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe: Schonvermögen behalten

Wer sein Leben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder zur umfassenden Teilhabe Unterstützung braucht, hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Zum 1. Juli ändern sich dabei die Regeln zu Freibeträgen und Schonvermögen.

10-, 20- und 50-Euro-Geldscheine vor hellgrünem Hintergrund mit weißer Fläche, auf der die Wörter Bürgergeld und Grundsicherung stehen
© BeritK/iStock

Zum 1. Januar 2023 wurde das sogenannte Bürgergeld als staatliche Leistung zur Sicherung des Existenzminimums eingeführt für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Zum 1. Juli 2026 ist das Bürgergeld nun durch das neue Grundsicherungsgeld abgelöst worden.

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten die erwerbsfähigen Personen eines Haushalts (Abgrenzung zur Sozialhilfe). Bei der Berechnung der Leistung bilden Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Eltern mit ledigen Kindern unter 25 Jahren eine “Bedarfsgemeinschaft”. Deshalb werden das Einkommen und das Vermögen aller dieser Personen berücksichtigt, soweit Einkommen oder Vermögen über den Freibeträgen liegen. 

Anders als bisher beim Bürgergeld wird vom 1. Juli 2026 an dabei kein einheitlicher, sondern ein nach Alter gestaffelter Freibetrag gewährt, und zwar für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft:

Alter unter 30 Jahre: 5.000 Euro 

Alter 30 bis 39 Jahre: 10.000 Euro 

Alter 41 bis 49 Jahre: 12.550 Euro 

Alter ab 50 Jahre: 20.000 Euro

Achtung: Einen deutlich höheren Freibetrag in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs (Karenzzeit) gibt es nicht mehr.

Eine Übergangsregel gilt für diejenigen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bezogen haben: Sie können die bisherigen Freibeträge noch bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums nutzen.

Bestimmte Vermögensgegenstände fließen als “Schonvermögen” nicht in die Berechnung der neuen Grundsicherung ein:

▪ ein selbstbewohntes Hausgrundstück mit bis zu 140 m2 Wohnfläche, eine selbstbewohnte Eigentumswohnung bis zu 130 m2,

▪ Kraftfahrzeuge mit einem “angemessenen” Verkehrswert, 

▪ Versicherungsverträge für die Altersvorsorge und andere staatlich geförderte Formen der privaten Altersvorsorge. Zu den geschützten Altersvorsorgeprodukten gehören insbesondere Riester‑Renten sowie Basis‑/Rürup‑Renten, die über Steuerfreibeträge gefördert wurden. Auch klassische Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen sollen in der Regel nicht eingesetzt werden müssen. Entscheidend ist, dass der entsprechende Vertrag der Absicherung des Lebensunterhalts im Alter dient. Dieser Zweck wiederum lässst sich laut den Experten des von der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betriebenen Portals www.ihre-vorsorge.de etwa an Laufzeit und Auszahlungszeitpunkt festmachen. Keine Rolle spielt demnach, ob eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalleistung vereinbart wurde.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sozialhilfe kann beim Sozialamt beantragt werden. Darunter fällt zum Beispiel die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Anspruch auf diese Leistung haben Menschen, die die Regelaltersgrenze für die Rente überschritten haben oder als Erwachsene auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, das heißt: weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Für Betroffene gilt ein Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro je Person. 

VdK-Info-Dienst Nr. 3: Alle Regeln rund um die Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe zum Herunterladen

Auf neuestem Stand: Die Regelungen der ab 1. Juli 2026 geltenden neuen Grundsicherung fasst unser Herunterladen:VdK-Info-Dienst Nr. 3 Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe (PDF, 111 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm) umfassend und verständlich zusammen.