VdK setzt GdB von 50 für an Diabetes erkranktes Schulkind durch
Vor dem Sozialgericht Darmstadt kämpfte der VdK um die Zuerkennung eines Grads der Behinderung von 50 und damit einer Schwerbehinderung für ein junges Mitglied. Mit Erfolg: Das Gericht entschied zugunsten des 9-Jährigen.

Der 2017 geborene, 2023 mit Diabetes mellitus Typ 1 diagnostizierte Anton trägt einen Blutzuckersensor und eine Insulinpumpe. Das zuständige Versorgungsamt hatte zunächst einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 40 sowie das Merkzeichen “H” (hilflos) festgestellt. Gegen diese Einstufung wehrte sich die Familie in einem Widerspruchsverfahren und dann vor dem Sozialgericht (SG) – vertreten von VdK-Juristin Jana Stein. Sie steht dem Kind seit Jahren zur Seite und hat mehrfach die Schulbegleitung durchgesetzt, die dem Grundschüler zur Kontrolle des Blutzuckers und zum Eingreifen bei einer Unterzuckerung benötigt.
Durchgehende Unterstützung erforderlich
Die bei der Verhandlung anwesenden Eltern trugen vor, dass der Junge neben seiner Schulbegleitung auch bei Aktivitäten in der Freizeit immer eine erwachsene, im Umgang mit der chronischen Krankheit geschulte Begleitung brauche. Die Teilnahme an Aktivitäten sei für ihn daher nur in reduziertem Umfang möglich. Die ständige Anwesenheit einer Begleitperson wirke sich aber belastend auf die Eigenständigkeit des Jungen aus.
“Die Eltern haben für das Gericht überzeugend ausgeführt, wie stark die Erkrankung Anton an jedem Tag einschränkt”, sagt Jana Stein. So konnte Anton etwa an einer Klassenfahrt nicht unbegleitet teilnehmen. Seine Mutter musste mit einem Wohnmobil mitreisen. Darin und mit ihr – statt in der Gemeinschaftsunterkunft seiner Klasse – übernachtete auch Anton. So konnten nachts seine Blutzuckerwerte kontrolliert und er bei Unterzuckerung versorgt werden.
Nur ein Beispiel auch dafür, welche Kosten die Eltern aufbringen müssen, um Anton zu ermöglichen, weitestgehend wie andere, gesunde Kinder aufzuwachsen. VdK-Fachfrau Stein legte außerdem dar, dass dem Kind in dieser Situation eine ungewollte Sonderstellung zugemutet würde, die die Fähigkeit, sich in eine Gruppe einzufinden, beinträchtige und sich in der Folge negativ auf seine seelische und emotionale Entwicklung auswirke.
Starke psychische Belastung
Als ein weiteres Beispiel stellten die Eltern Antons Schwierigkeiten bei der Ausübung seines Lieblingssports dar: Handball. Bei seinem Wechsel in die nächsthöhere Altersgruppe wies man die Familie darauf hin, dass Spielerinnen und Spieler keine Gegenstände tragen dürfen, die sie selbst oder andere gefährden oder mit denen sie sich einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen könnten. Ihr junger Klient habe große Angst gehabt, deshalb das Handballspielen aufgeben zu müssen, sagt Juristin Stein.
Denn seine Bauchtasche mit Handy und Insulinpumpe darf Anton bei den Spielen nicht tragen. Noch kann er aber – vor allem im Eifer eines Spiels – nicht einschätzen, wann es gesundheitlich für ihn kritisch wird. Deshalb ist seine Mutter immer dabei, um rechtzeitig Antons Blutzucker zu messen oder ihn auch aus dem Match zu nehmen, wenn es erforderlich ist. Und das, sagt sie, komme regelmäßig vor.
Die Schilderung des durch den Diabetes erheblich eingeschränkten Alltag des Kindes sowie der entsprechend starken psychischen Belastung sei für das Gericht ausschlaggebend gewesen, um im Sinne der Familie zu entscheiden. Das SG befand: Seine Erkrankung rechtfertige wegen der sich daraus für das Kind ergebenden erheblichen Einschnitte und gravierenden Beeinträchtigungen die Zuerkennung eines GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50.
Gericht sieht krankheitsbedingte Sonderstellung
Bei der Bewertung eines Diabetes komme es nicht allein auf die Zahl der Insulingaben an, so das SG. Maßgeblich sei eben auch, in welchem Ausmaß die Krankheit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben tatsächlich einschränke. Bei Kindern müsse dabei ihre alterstypische Lebenssituation berücksichtigt und ein Vergleich mit gesunden gleichaltrigen Kindern vorgenommen werden. Die krankheitsbedingte Sonderstellung des Jungen beeinträchtige dessen Freizeitgestaltung, sportliche Aktivitäten, die Privatsphäre sowie die Entwicklung seiner Selbstständigkeit.
Dennoch: “Es war knapp”, sagt Rechtsexpertin Stein. Denn das Gericht betonte außerdem: Eine dauernde Begleitung und Überwachung eines an Diabetes erkrankten Kindes führe nicht automatisch zu einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50. Entscheidend seien “hinreichend gewichtige und konkret feststellbare” Beeinträchtigungen mit entsprechend schwerwiegenden Einschnitten in der Lebensführung.
"Man wird gesehen!"
Die Anerkennung des höheren GdBkurz fürGrad der Behinderung bedeute für Anton, einige Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, erklärt seine Mutter. Dazu gehöre etwa eine kostenlose Jahreskarte für das Freibad. Steuerliche Vergünstigungen wiederum entlasteten die Familie bei den durch Antons Krankheit entstehenden zusätzlichen Kosten. Wichtig ist ihr aber ein weiterer Aspekt des Urteils: “Man wird gesehen, unsere Situation wird verstanden!” Und das tue der Seele gut.