Urteil: Frau mit PTBS hat Anspruch auf Assistenzhund

Für Menschen mit psychischen Problemen kann ein Assistenzhund als Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe eine Leistung der Eingliederungshilfe sein und vom Land finanziert werden. 

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So hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) in einem Eilverfahren entschieden. Darin ging es um die Übernahme der Kosten für die Ausbildung eines Assistenzhundes einer 1998 geborenen Studentin. Die Frau leidet infolge häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung in der Kindheit unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und weiteren psychischen Problemen. Seit 2024 ist sie in ambulanter Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz des Universitätsklinikums Halle. Im Februar 2025 wurde ihr der Pflegegrad 2 zuerkannt. 

Ein fachärztliches Attest bestätigte, die junge Frau sei in vielen Bereichen des alltäglichen Lebens nur eingeschränkt handlungsfähig. Die ausstellende Medizinerin empfahl die Anschaffung eines speziell ausgebildeten Assistenzhundes, um den Zustand der Patientin zu verbessern. Daraufhin erwarb die Frau einen geeigneten Welpen und beantragte beim Land Sachsen-Anhalt die Übernahme der Ausbildungskosten für einen PTBS-Assistenzhund in Höhe von insgesamt 8350 Euro.

Land muss Grundausbildung finanzieren

Die zuständige Stadtverwaltung lehnte dies ab. Das Sozialgericht Halle verpflichtete jedoch das Land, die Kosten für die Grundausbildung des Hundes vorläufig zu tragen. Auch bei der Ausbildung des Hundes zum PTBS-Assistenzhund handele es sich um eine förderfähige Teilhabeleistung, die der sozialen Teilhabe diene. 

Nach erfolgreichem Bestehen der Grundausbildung sowie dem Abschluss der Gesundheits- und Wesensprüfung des Hundes begann die Frau mit der Spezialausbildung ihres vierbeinigen Begleiters. Auch diese weigerte sich das Land zu finanzieren. Im Juni 2025 gab das Sozialgericht dem Eilantrag der Studentin statt und verpflichtete das Land Sachsen, ihr vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe der Ausbildungskosten von 5850 Euro zu gewähren: Der Hund helfe der Antragstellerin bereits dabei, ihre Wohnung zu verlassen und sich regelmäßig in der Umgebung zu bewegen. 

Dadurch würden bestehende Teilhabeeinschränkungen, insbesondere der fehlende Antrieb zum Verlassen der Wohnung, bereits teilweise ausgeglichen. Andere gleich geeignete Leistungen würden derzeit nicht erbracht. Die Antragstellerin habe selbstbestimmt und eigenverantwortlich entschieden, ihre Teilhabeeinschränkungen auch mit einem Assistenzhund ausgleichen zu wollen.

Streit um Übernahme der Kosten für Spezialausbildung

Das Land legte dagegen Beschwerde ein und verwies auf die Zuständigkeit anderer Leistungsträger. Zudem könne die Antragstellerin andere Hilfen in Anspruch nehmen. Der Hund der Versicherten sei derzeit kein PTBS-Assistenzhund, die Notwendigkeit der Spezialausbildung zweifelhaft. Die angestrebten Teilhabeziele seien bereits ohne diese erreicht worden, da der Hund die Frau schon jetzt zum Arzt oder zur Therapie begleite und in Stresssituationen fokussiert Hilfe suche und sich zu seinem Frauchen lege.

Das LSG bestätigte die Sicht des SG Halle. Es zog zur Beurteilung des Falls einen Befundbericht ihrer Therapeutin heran, nach dem sich die Symptomatik der Patientin verringert sowie deren Zustand durch die Unterstützung des Assistenzhundes in Ausbildung deutlich verbessert habe. Die Ausbildung des PTBS-Assistenzhundes sei erforderlich und geeignet für die soziale Teilhabe der Halterin.

Auch die behandelnden Ärzte der Frau am Universitätsklinikum Halle bestätigten, die Ausbildung und Haltung des Hundes sei sinnvoll und geeignet, um die Teilhabe der Patientin zu erhalten und zu fördern. Das Tier unterstütze bei der Emotionsregulation, der Verringerung von Angstsymptomen und bei der Angstbewältigung. 

Das Gericht führte letztendlich aus, die Antragstellerin könne nicht auf die Leistungen anderer Träger verwiesen werden. Insbesondere könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie bewusst darauf verzichtet habe, spezielle Leistungen für Opfer von Gewalttaten nach dem sozialen Entschädigungsrecht in Anspruch zu nehmen. 

Hund kann Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation sein

Die psychischen Erkrankungen der Antragstellerin – vom sozialen Rückzug über Überforderung, Antriebslosigkeit bis hin zu dissoziativen Krämpfen mit plötzlichem Orientierungs- und Wahrnehmungsverlusten, Bewegungslosigkeit und Sprachverlust – führten zu erheblichen Einschränkungen bei der Bewältigung des Alltag, so das LSG. Die Frau habe eine seelische Behinderung glaubhaft gemacht, die bereits länger als sechs Monate andauere und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtige.

Einen PTBS-Assistenzhund bewertete das LSG als ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 84 Abs. 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX.  Es stellte klar: Die Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation dienten der gesamten Alltagsbewältigung und hätten die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. 

Ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation könne ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden

Die Frau verfüge lediglich über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGBkurz fürSozialgesetzbuch II sowie über Pflegegeld – existenzsichernde Leistungen. Eine Vorfinanzierung oder ratenweise Übernahme der Ausbildungskosten für den Hund sei ihr angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar.

Nicht Gegenstand des Verfahrens war der Kaufpreis für den Hund. Das LSG hat zudem eine vorrübergehende Entscheidung getroffen, das Hauptsacheverfahren ist noch beim Sozialgericht Halle anhängig. Bis zu dessen Entscheidung muss das Land die Spezialausbildung finanzieren.

Das Urteil

Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. März 2026, Az.: L 8 SO 32/25 B ER