Stromsperren: Was rechtens ist - und was nicht
Immer mehr Kunden von Stromdiscountern, die mit der Zahlung in Verzug geraten sind, wird eine Stromsperre angedroht. Wie Betroffene in dem Fall am besten vorgehen, erklärt die Verbraucherzentrale Hessen.

Sperre und Kündigung per Post angedroht
Einer Pressemitteilung der hessischen Verbraucherschützer zufolge wurde etwa einer Kundin von ihrem Energieversorger schriftlich die Durchführung einer Sperre und die außerordentliche Kündigung des Vertrages angekündigt, falls sie die offene Stromrechnung in Höhe von 1000 Euro nicht umgehend bezahle.
Schon seit Monaten sei die Frau mit dem Energie-Discounter bezüglich der Forderung im Gespräch. Statt die Rechtmäßigkeit der Forderung vor gerichtlich zu klären, drohe der Discounter damit, den Strom zu sperren.
Wann eine Sperre möglich ist
Die Verbraucherschutz-Experten weisen darauf hin, dass Sperren in der Grundversorgung und im Sondervertrag im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt sind. Zum Jahresende hätten sich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Strom- und Gassperren geändert.
Eine Energiesperre ist nach der neuen Regelung bei Kunden möglich, deren Zahlungsrückstand mindestens zwei Abschlagszahlungen beträgt. Die Sperre müsse vier Wochen vorher angedroht und acht Werktage vor Durchführung der Sperre angekündigt werden.
Die Schwachpunkte von Energie-Discountern
Die Fachleute machen außerdem darauf aufmerksam, dass säumige Kunden mit einem Sondervertrag bei einem Energie-Discounter deutlich schlechter gestellt sind als Verbraucher in der Grundversorgung. Die Energie-Discounter seien in den Sonderverträgen nämlich nicht verpflichtet, ihren Kunden eine zinsfreie Ratenzahlung mit einer Laufzeit von sechs bis 18 Monaten anzubieten, um eine Sperre zu vermeiden. Bei einer Forderung ab 300 Euro müsse der Grundversorger hingegen sogar eine sogenannte Abwendungsvereinbarung mit einer Ratenzahlung von mindestens 12 Monaten bis zu 24 Monaten anbieten.
Für Grundversorger besteht laut Verbraucherschutzzentrale darüber hinaus die Pflicht, mit Einwilligung des Verbrauchers den zuständigen Sozialhilfeträger über eine angedrohte Sperre zu informieren, damit staatliche Unterstützungsmöglichkeiten geprüft werden können. Bei bereits angekündigter Sperre könne der Energieversorger, auch ohne Einwilligung des Kunden, das Sozialamt über die bevorstehende Strom- oder Gassperre in Kenntnis setzen. Die Discounter sind dazu nicht verpflichtet.
Bei Zahlungsproblemen umgehend Versorger kontaktieren
Die Empfehlung der Verbraucherzentrale Hessen lautet: Betroffene sollten bei Zahlungsproblemen unverzüglich Kontakt mit ihrem Energieversorger aufnehmen. Mit den kommunalen Unternehmen finde man in den meisten Fällen gemeinsam eine Lösung zur Vermeidung der Sperre, so Nicole Hensel, Leiterin der Energieschuldenberatung. Problematisch sei eben, dass die Discounter nicht verpflichtet seien, Ratenzahlung anzubieten.
Besondere Schwierigkeiten sieht Hensel in der schlechten Erreichbarkeit dieser Anbieter. Sie fordert: “Die Probleme in der Beratung zeigen, dass Energiesperren außerhalb der Grundversorgung generell nicht erlaubt sein sollten”. Der Energieversorger habe die Möglichkeit, Sonderverträge außerordentlich zu kündigen. Das reiche aus.
Energieschuldenberatung der Verbraucherzentrale Hessen
Wer Schwierigkeiten mit der Energierechnung hat, kann sich an die kostenfreie Externer Link:Energieschuldenberatung der Verbraucherzentrale Hessen wenden. Die Expertinnen und Experten helfen dann, das Problem mit dem Energieversorger zu klären, um eine Versorgungssperre zu verhindern oder zu stoppen.
Die Berater klären zunächst, ob für den Betroffenen eine Rechtsberatung inklusive einer Prüfung der Abrechnungen, eine Mediation, um mit dem Versorger einen Zahlungsaufschub oder einen leistbaren Ratenzahlungsplan zu vereinbaren, oder eine Finanz- und Budgetberatung zur Vermeidung künftiger Energieschulden sinnvoll ist. Außerdem angeboten wird eine kostenfreie Energie-Einsparberatung mit einem Energieberater vor Ort.
Die Energieschuldenberatung der Verbraucherzentrale Hessen ist
telefonisch unter 069 971940190 oder per E-Mail an
Externer Link:energieschuldenberatung@verbraucherzentrale-hessen.de zu erreichen.