Streit um Heimkosten: Rechte von Pflegeheimbewohnern gestärkt

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt stellt klar: Ändert sich der Pflegegrad eines Pflegeheimbewohners, darf der Betreiber dessen Eigenanteil nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erhöhen.

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Vor dem Oberlandesgericht (OLG) stritten die Angehörigen eines Heimbewohners mit dem Betreiber über den von dem Pflegebedürftigen zu zahlenden Eigenanteil. Nachdem der Bewohner in einen höheren Pflegegrad eingestuft worden war, argumentierte das Heim: Der Pflegeaufwand sei gestiegen, daran passe sich der Heimvertrag automatisch an. Entsprechend habe der Bewohner einen höheren Eigenanteil zu zahlen.

Einheitlicher Eigenanteil soll Pflegebedürftige schützen

Denn andernfalls hätte dieser einen geringeren Eigenanteil als die anderen Bewohner der Einrichtung gezahlt. Das widerspreche dem im Januar 2017 nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz eingeführten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Das OLG widersprach: Der Gesetzgeber habe den Eigenanteil unabhängig von der Schwere der Pflegebedürftigkeit einheitlich bestimmt, um insbesondere Bewohner mit einem hohen Pflegebedarf vor unüberschaubaren Kosten zu bewahren, nicht zum Schutz der Pflegeeinrichtungen.

Bedingung für Erhöhung des Eigenanteils nicht erfüllt

Das OLG führte aus: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sähe bei geändertem Pflegebedarf eine automatische (einseitige) Anpassung der Entgelte nicht vor. Um in dem Fall den Vertrag anzupassen, müsse dem Bewohner ein schriftliches Angebot vorgelegt werden, das die bisherigen und die neu angebotenen Pflegeleistungen sowie die dafür zu leistenden Zahlungen detailliert gegenüberstelle und begründe. Diese Regelung finde sich auch im Heimvertrag des Bewohners. Dass diese Bedingung nicht erfüllt wurde, wertete das OLG als entscheidend.

Die Entscheidung

Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt, Az.: 12 U 149/22