Kategorie Sozialpolitik

Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe: Schonvermögen behalten

Wer sein Leben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder Unterstützung benötigt, um an allen Lebensbereichen teilhaben zu können, hat Anspruch auf staatliche Sozialleistungen. Eine gewisse Vermögenssumme fließt aber nicht in die Berechnung ein.

Sozialhilfe kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie umfasst Leistungen für Menschen, die in der Regel nicht erwerbsfähig und auch anderweitig nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Das Sozialamt prüft die finanziellen Verhältnisse von Antragstellern und klärt auch, ob Eltern, Partner oder Kinder ihn unterstützen können.

Zum 1. Januar 2023 wurde das sogenannte Bürgergeld als staatliche Leistung zur Sicherung des Existenzminimums eingeführt für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können, etwa durch den Verlust der Arbeitsstelle oder des Geschäfts oder durch eine lange/chronische Krankheit. DAs Bürgergeld-Gesetz sieht die folgenden Regelungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei der Sozialhilfe vor:

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, die steuerfrei wäre, beispielsweise eine Ehrenamtspauschale, werden bis zu 3.000 Euro jährlich nicht als Einkommen angerechnet. Einkommen bis 100 Euro monatlich bleibt anrechnungsfrei, von dem übersteigenden Einkommen zudem:

100 Euro bis 520 Euro: 20 Prozent

520 Euro bis 1.000 Euro: 30 Prozent

1.000 Euro bis 1.200 Euro: 10 Prozent

Als Vermögen bzw. “Schonvermögen” werden folgende Werte beim Bürgergeld nicht berücksichtigt:

▪ ein angemessenes Kraftfahrzeug, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit darstellt,

▪ Versicherungsverträge für die Altersvorsorge und andere staatlich geförderte Formen der privaten Altersvorsorge sowie

▪ ein Hausgrundstück mit bis in der Regel 140 m2 Wohnfläche, eine Eigentumswohnung bis zu 130 m2

Dabei gibt es einen Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft, mit folgender Ausnahme: 

Während des ersten Jahres des Bürgergeldbezuges (Karenzzeit) werden 40.000 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied zusätzlich 15.000 Euro nicht berücksichtigt. Bis zu dieser Höhe gilt das Vermögen als “nicht erheblich”, wobei der Antragsteller angibt, ob er über “erhebliches Vermögen” verfügt.