Pflegeversicherung - das ändert sich zum neuen Jahr
Im Jahr 2025 erfolgt der nächste Schritt bei der Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG): Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar um 4,5 Prozent. Dies sind die wichtigsten Neuerungen.
Gleichzeitig wird der allgemeine Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 3,4 auf 3,6 Prozent erhoben. Wer keine Kinder hat, zahlt 4,2 Prozent.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
- Der Entlastungsbetrag, der Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht, erhöht sich von 125 auf 131 Euro im Monat.
- Die Zuschüsse zu den für den Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln steigen um 2 Euro und betragen jetzt 42 Euro. Anspruch besteht nur bei den Pflegegraden 2 bis 5.
- Für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gibt es künftig statt 4.000 Euro 4.180 Euro.
- Auch der Wohngruppenzuschlag wird von 214 auf 224 Euro angehoben.
Das Budget für Pflegegeld, Pflegesachleistungen, für die Finanzierung von Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege steigt ebenfalls um jeweils 4,5 Prozent. Bei der Kurzzeitpflege kommt als weitere Verbesserung hinzu, dass hier der Leistungsbetrag um Mittel aus der Verhinderungspflege, die noch nicht verbraucht wurden, aufgestockt werden kann. Das sind ab Januar 2025 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt bis zu 3.539 Euro.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert. Nicht länger gilt, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vorher mindestens sechs Monate gepflegt haben muss. Im Gegensatz dazu bleibt die Bestimmung, dass es weniger Geld für die Verhinderungspflege gibt, wenn diese von jemandem erbracht wird, der oder die bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist oder mit dieser zusammen wohnt, bestehen.
Eine ausführliche Übersicht samt Tabellen mit den jeweiligen erhöhten Beträgen ab 2025 finden Sie auf der Externer Link:Website der Verbraucherzentrale Bund.