Kategorie Urteil

Heizkosten: Darf das Jobcenter Zuschüsse zurückfordern?

Vorsicht, wenn das Jobcenter einen zu hohen Heizkostenzuschuss zahlt: Bei fehlerhafter Berechnung droht dem Empfänger eine Rückforderung. Wann die rechtens ist, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klargestellt.

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Gegen eine solche Rückforderung klagte eine Grundsicherungsempfängerin, die vom Jobcenter im Frühjahr 2019 für eine einmalige Heizöllieferung irrtümlich monatlich 480 Euro erhielt. Die Überzahlung von insgesamt 3.600 Euro forderte das Jobcenter nach Ablauf der betroffenen Zeiträume zurück. 

Sozialgericht entscheidet zugunsten der Empfängerin

Vor Gericht trug die Frau vor, ihr sei die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen, sie habe die Bescheide auch nicht überprüfen können. Sie argumentierte, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten.

Das Sozialgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Frau von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung.

LSG: Rückforderung des Jobcenters ist rechtmäßig

Das Landessozialgericht (LSG) sah den Fall anders und hob die Entscheidung auf: Sämtliche Bewilligungen des Jobcenters – auch der Heizkostenzuschuss – seien vorläufig gewesen. Weil die Empfängerin die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hätte, könne sie diesen Einwand im Nachhinein nicht geltend machen.

Die Rückforderung sei rechtmäßig: Die Frau habe erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480 Euro deutlich zu hoch war. Ein Leistungsempfänger habe „einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen".

Die Entscheidung

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2025, Az.: L 11 AS 597/23