Kategorie Urteil Wohnen Sozialrecht Barrierefreiheit

Gericht stärkt Anspruch auf Baumaßnahmen zur Barrierefreiheit

Der Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft um den Anbau eines Außenaufzugs als bauliche Maßnahme zum Abbau von Barrieren beschäftigte zunächst das Landgericht München I. Der Bundesgerichthof (BGH) hat nun darüber und in einem ähnlichen Fall entschieden.

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Das Münchener Landgericht hatte einer sogenannten Beschlussersetzungsklage der Wohnungseigentümer stattgegeben, die den Aufzug anbauen wollen. Die Wohnungseigentümer, die gegen das Vorhaben waren, legten daraufhin Revision ein, scheiterten jedoch vor dem BGH. Mit Verweis auf § 20 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts und befand: Bauliche Veränderungen könnten beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. 

Jeder Wohnungseigentümer könne angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Eine Ausnahme gelte für Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen würden. Im konkreten Fall sei die Veränderung aber weder unangemessen – was hätte dargelegt werden müssen – noch habe sie die Anlage grundlegend umgestaltet und einzelnen Eigentümer unbillig benachteiligt.

Barrierefreier Zugang darf gebaut werden

In dem zweiten Rechtsstreit vor dem BGH ging es um die Errichtung einer Rampe als barrierefreien Zugang und einer etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse zu einer Erdgeschosswohnung innerhalb einer aus drei miteinander verbundenen Häusern bestehenden Anlage. Zudem sollte das Doppelfenster der Wohnung durch eine verschließbare Terrassentür ersetzt werden. Die Wohnungseigentümer beschlossen in einer Eigentümerversammlung, diese Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 WEG zu gestatten.

Dennoch erhoben einige Eigentümer eine sogenannte Anfechtungsklage. Amtsgericht und Landgericht erklärten den Beschluss zunächst für ungültig. In der Revision entschied der BGH anders: Da die von den Wohnungseigentümern beschlossene bauliche Veränderung dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung diene (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG), bedürfe es besonderer Umstände, um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen. Diese sah der BGH nicht.

Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2024, Az.: V ZR 244/22 und V ZR 33/23