Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung
Nur etwa 5,8 Prozent der 680.000 Menschen mit Pflegegrad 1 in Deutschland nutzen den sogenannten Entlastungsbetrag, obwohl er ihnen als finanzielle Leistung der Pflegeversicherung zusteht.

Wem 131 Euro im Monat zustehen
Menschen mit einem Pflegegrad 1, die zu Hause und nicht in einer Einrichtung leben, steht der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von aktuell 131 Euro/Monat (bis Dezember 2024: 125 Euro) zu. Das Geld sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vorrangig dafür verwenden, Hilfe und Unterstützung in Alltag und Haushalt sowie eine stundenweise Betreuung zu bezahlen. Allerdings nimmt nur ein Bruchteil der Berechtigten diese finanzielle Förderung in Anspruch.
Grund dafür ist, dass der Betrag nicht automatisch in jedem Monat von der Pflegeversicherung aufs Konto überwiesen wird. Er ist zweckgebunden und kann nur mit einer erbrachten Dienstleistung verrechnet werden. Hinzu kommt, dass man mit diesem Geld nicht jede Reinigungskraft oder Betreuungsperson entlohnen kann. Diese müssen vielmehr nach Landesrecht anerkannt und registriert sein. Informationen zu allen anerkannten Anbietern solcher haushaltsnahen Dienstleistungen erhält man in jedem Pflegestützpunkt, bei der eigenen Pflegekasse oder im Internet zum Beispiel über den Externer Link:AOK-Pflegenavigator.
Betrag ansparen
Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen dem Pflegebedürftigen und den Dienstleistern. Das heißt: Man bezahlt die Rechnung - etwa eines Nachbarschaftshelfers - zunächst aus eigener Tasche und reicht sie anschließend zur Erstattung bei der Pflegekasse ein. Einige Anbieter rechnen auch direkt mit der Kasse ab. Es besteht überdies die Möglichkeit, das Geld anzusparen, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Nach der aktuellen Regelung verfällt ersatzlos, was in einem Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht ausgegeben wurde.
Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshelferinnen und -helfer
In Hessen und Thüringen können Nachbarschaftshelfer und -helferinnen aus dem persönlichen Umfeld des Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung für ihr ehrenamtliches Engagement erhalten. Allerdings dürfen sie mit der pflegebedürftigen Person weder verwandt sein noch im selben Haushalt leben. Auch Nachbarschaftshelfer müssen sich anerkennen lassen. In Hessen reicht dafür der Nachweis, vor weniger als drei Jahren einen Erste-Hilfe-Kursus absolviert zu haben. In Thüringen können sich Interessierte zurzeit noch ohne jede Voraussetzung registrieren lassen. Ab 2026 wird für sie ebenso der Besuch einer Pflege-Schulung (auch online) Pflicht.
Hilfreiche Links
Externer Link:Alles Wissenswerte zur Nachbarschaftshilfe in Thüringen
Tipps vom Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familien
Externer Link:Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können
Übersicht der Verbraucherzentrale
Externer Link:Entlastungsbetrag für die Pflege
Erläuterungen auf dem Informations- und Serviceportal pflege.de
Externer Link:Abrechung von Nachbarschaftshelfern über den Entlastungsbetrag mit Kontaktdaten der Anerkennungsbehörden
Informationen des Hessischen Familienministeriums
Externer Link:AOK-Pflegenavigator
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