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Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung

Nur etwa 5,8 Prozent der 680.000 Menschen mit Pflegegrad 1 in Deutschland nutzen den sogenannten Entlastungsbetrag, obwohl er ihnen als finanzielle Leistung der Pflegeversicherung zusteht.

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Menschen mit einem Pflegegrad 1, die zu Hause und nicht in einer Einrichtung leben, steht der sogenannte „Entlastungsbetrag“ in Höhe von aktuell 131 Euro/Monat zu - zum Jahreswechsel wurde dieser Betrag von 125 auf 131 Euro erhöht. Das Geld sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vorrangig dafür verwenden, Hilfe und Unterstützung in Alltag und Haushalt sowie eine stundenweise Betreuung zu bezahlen. Allerdings nimmt nur ein Bruchteil der Berechtigten diese finanzielle Förderung in Anspruch. 

Grund: Der Betrag wird nicht automatisch in jedem Monat von der Pflegeversicherung aufs Konto überwiesen, sondern ist zweckgebunden und kann nur gegen eine erbrachte Dienstleistung verrechnet werden. Hinzu kommt, dass man mit diesem Geld nicht jede Reinigungskraft oder Betreuungsperson entlohnen kann. Diese müssen vielmehr nach Landesrecht anerkannt und registriert sein. Informationen zu allen anerkannten Anbietern solcher haushaltsnahen Dienstleistungen erhält man in jedem Pflegestützpunkt, bei der eigenen Pflegekasse oder im Internet zum Beispiel über den Pflegenavigator der AOK.

Betrag ansparen 

Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen dem Pflegebedürftigen und den Dienstleistern. Das heißt: Man bezahlt die Rechnung zunächst aus eigener Tasche und reicht sie anschließend zur Erstattung bei der Pflegekasse ein. Einige Anbieter rechnen auch direkt mit der Kasse ab.  Es besteht überdies die Möglichkeit, das Geld anzusparen, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Was in einem Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht ausgegeben wurde, verfällt ersatzlos. 

In Hessen und Thüringen können auch Nachbarschaftshelfer und -helferinnen aus dem persönlichen Umfeld den Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung für ihr ehrenamtliches Engagement  erhalten. Allerdings dürfen sie mit der pflegebedürftigen Person weder verwandt sein noch im selben Haushalt leben. Auch Nachbarschaftshelfer müssen sich anerkennen lassen. In Hessen reicht dafür der Nachweis, vor weniger als drei Jahren einen Erste-Hilfe-Kursus absolviert zu haben. In Thüringen kann man sich zurzeit noch ohne jede Voraussetzung registrieren lassen. Ab 2026 wird der Besuch einer Pflege-Schulung (auch online) Pflicht. 

Weiterführende Infos:

Externer Link:https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/Pflege/AUPA/FAQ_ThuerAUPAVO.pdf

Externer Link:https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/wofuer-sie-in-der-pflege-entlastungsleistungen-nutzen-koennen-13449

Externer Link:https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/zusaetzliche-betreuungsleistungen-entlastungsleistungen-entlastungsbetrag/

Externer Link:https://familie.hessen.de/gesundheit-und-pflege/pflege/nachbarschaftshilfe

Externer Link:https://www.aok.de/pk/pflegenavigator/