Den VdK-Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen

Der VdK-Mitgliedsbeitrag ist nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar. In der Regel erkennt das Finanzamt solche Beiträge als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 300 Euro ohne formale Zuwendungsbestätigung an.

Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts. 

Die Buchungsbestätigung

Die Buchungsbestätigung, zum Beispiel der Kontoauszug oder der Bareinzahlungsbeleg, muss Folgendes enthalten:

  • Name und Kontonummer/IBAN des Auftraggebers/der Auftraggeberin und des Empfängers
  • den Betrag
  • den Buchungstag
  • die VdK-Mitgliedsnummer
  • den Beitragszeitraum

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Sie müssen aber auf Verlangen dem Finanzamt zusammen mit dem Kontoauszug oder der Buchungsbestätigung bzw. dem Bareinzahlungsbeleg einen vereinfachten Zuwendungsnachweis vorlegen, den Sie kostenfrei bei der Mitgliederabteilung des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen per E-Mail an Externer Link:mv.hessen.ht@vdk.de anfordern oder Herunterladen:hier (PDF, 156 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm) herunterladen können.