Kategorie Arbeiten am PC Inklusion Barrierefreiheit Teilhabe

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft

Ab 28. Juni 2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Damit werden erstmals privatwirtschaftliche Anbieter zu digitaler Barrierefreiheit verpflichtet.  

Im Hintergrund mehrere Bildschirme, über die Datenkolonnen laufen. Vorne eine Brille, durch deren Gläser die verschwommenen Daten scharf und lesbar werden.
Zukünftig müssen alle digitalen Inhalte visuell und akustisch dargeboten werden. © Pixabay

Ziel ist es, allen Menschen zu ermöglichen, elektronische Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen zu können. In Deutschland haben rund 7,8 Millionen Personen eine anerkannte Schwerbehinderung. Als Zielgruppe für den Online-Handel sind sie sehr interessant, weil sie das Internet intensiver und häufiger nutzen als andere Gruppen in der Bevölkerung. 

Allerdings stoßen sie dabei bislang auf viele Probleme: Wer in seiner Mobilität eingeschränkt ist, kann vielleicht die Computer-Mouse nicht gut bedienen, wer eine Sehbeeinträchtigung hat, scheitert beispielsweise an Touchscreens, und Menschen mit Hörbehinderung vermissen bei vielen visuellen Darstellungen eine Untertitelung. 

Das soll sich mit dem neuen Gesetz ändern, denn künftig gilt das Zwei-Sinne-Prinzip. Alle Informationen müssen sowohl akustisch als auch optisch übermittelt werden, Websites sollen auch mit einer Spracheingabe gesteuert werden können. Und alle Texte sollten möglichst so formuliert sein, dass auch Leute mit kognitiven Einschränkungen oder geringeren Sprachkenntnissen sie verstehen können. 

Online-Shops, Banken, Smartphone-Hersteller, Tickethändler und Touristikunternehmen sind jetzt also dazu verpflichtet, ihren Internetauftritt und ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Umsatz unter zwei Millionen Euro im Jahr. Allen anderen drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben Sanktionen von bis zu 100.000 Euro. Allerdings gilt für Bankautomaten und Smartphones eine Übergangsfrist von 15 Jahren.