Aufnahme in Reha-Klinik verweigert: Blinde Patientin verliert vor BGH
Hat eine Patientin, der die Aufnahme in eine Reha-Klinik verwehrt wurde, weil sie blind ist, Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz? Der Bundesgerichtshof hat eine Klage der Frau jetzt abgewiesen.

Bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen war eine seit 1983 blinde Frau, die nach einer Operation am Kniegelenk eine Rehabilitationsmaßnahme wahrnehmen sollte. Die dafür vorgesehene Klinik weigerte sich jedoch, sie aufzunehmen, nach Angaben der Frau wegen ihrer Blindheit. Die Patientin wurde ins Krankenhaus zurückgebracht, wo sie anschließend eine Woche verbrachte, bis sie eine Reha-Behandlung in einer anderen Einrichtung antrat.
Kein Erfolg in den Vorinstanzen
Die Frau gab an, zuvor mit dem Patientenmanagement des ersten Trägers telefoniert und Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Mobilität beantwortet zu haben. Die Klinik hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde. Die abgewiesene Patientin verlangte von dem Reha-Träger den Ersatz materiellen Schadens sowie eine Entschädigung – und scheiterte damit in den Vorinstanzen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist seit 2006 in Kraft, sein Ziel gleich in §1 formuliert: der Schutz von Bürgerinnen und Bürgern vor einer Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Alters, des Geschlechts, wegen Behinderungen, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung oder sexuellen Identität. § 19 Abs. 1 AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz wiederum definiert, dass eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, “wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde”.
BGH: Benachteiligungsverbot nicht verletzt
In der Berufung entschied das Landgericht Kassel, § 19 Abs. 1 AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz, auf den sich die Klägerin berief, sei in dem Fall nicht anwendbar. Ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung, wie er zwischen ihr und der Beklagten vorgesehen war, sei weder ein sogenanntes Massengeschäft noch ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft.
Auch die Revision der Frau hatte keinen Erfolg. Der BGH befand: Unabhängig davon, ob das Gleichbehandlungsgesetz in ihrem Fall zur Anwendung komme, habe der Reha-Träger § 19 Abs. 1 AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Benachteiligungsverbot, siehe Kasten “Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz)”) nicht verletzt.
Kein Anspruch auf besondere Leistungen
Nach dem AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz-Benachteiligungsverbot bestehe zivilrechtlich kein Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen private Leistungserbringer. § 19 AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz setze zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, es begründe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen.
Diese sollten weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe nach § 4 Sozialgesetzbuch IX. Der Grund sei: Die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten könnten nicht einzelnen privaten Leistungserbringern aufgebürdet werden, sondern seien durch Steuern und andere Abgaben zu finanzieren und somit von der Allgemeinheit zu tragen.
Wichtige Frage bleibt offen
Der BGH betonte: Die Klägerin bestreite nicht, dass wegen ihrer Blindheit in der Klinik ein zusätzlicher Betreuungsaufwand für sie entstanden wäre. Sie habe sich allerdings für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen. Adressaten dieser Normen seien aber nicht private Leistungserbringer.
Ungeklärt durch den BGH bleibt, ob das AGGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz für den Gesundheitssektor gelten kann, beziehungsweise ob Diskriminierung auch im Gesundheitsbereich verboten ist. Nach Medienberichten prüft der Anwalt der Klägerin die Option, ihren Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
Das Urteil
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2026, Az.: III ZR 56/25