Arbeitsunfall oder nicht?
Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, macht sich unter Umständen in der Mittagspause auf den Weg, um etwas zu essen zu besorgen. Das Hessische Landessozialgericht hat klargestellt, wann Betroffene dabei gesetzlich unfallversichert sind.

Sturz auf dem Bürgersteig
Klägerin im ersten Fall war eine in Vollzeit beschäftigte Frau. Sie arbeitete während der Corona-Pandemie als Anzeigenbereichsleiterin auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht festgelegt worden. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Weg zu einem Kebab-Laden, bei dem sie ihr Mittagessen kaufen wollte. Bei dem Sturz brach sie sich den Oberarm im Schulterbereich mehrfach.
In der zweiten Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hatte der als Programmierer bei seiner Arbeitgeberin tätige Kläger am Unfalltag zur Einarbeitung gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse gearbeitet. Mit der Arbeitgeberin war nach einer psychisch bedingten Krankheitsphase des Mannes im Rahmen einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden vereinbart. Den Arbeitsort konnte er frei wählen.
Unglück auf dem Weg vom Imbiss
Er verunfallte, als er nach viereinhalb Stunden Arbeit mittags bei einem Imbiss Essen für den Kollegen und sich besorgt hatte, um dieses auf der Terrasse zu verzehren. Bei seiner Rückkehr knickte er auf der zur Terrasse führenden Treppe um. Dabei zog er sich einen Anriss des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk zu.
Die Berufsgenossenschaften der Anzeigenbereichsleiterin sowie des Programmierers lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils ab.
Betriebliche Einbindung ist relevant
Das LSG erkannte den Sturz der Frau als Arbeitsunfall an. Sie habe den Weg zum Imbiss zurückgelegt, um sich Mittagessen an einem Ort außerhalb des Wohnhauses zum sofortigen Verzehr und zum Erhalt ihrer Arbeitskraft zu besorgen. Durch „betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge“ sei sie persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen: Vormittags und am Nachmittag habe sie Termine gehabt, auch habe sie sich bei Kollegen in die Mittagspause abgemeldet.
Als nicht relevant befand das LSG, dass die Frau mit ihrem Arbeitgeber keine festen Homeofficetage vereinbart hatte. Der Unfall habe sich während der Corona-Pandemie ereignet, als das Arbeiten im Homeoffice – soweit möglich – den Regelfall dargestellt habe. Das sei auch vom Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert worden. Den Unfalltag hatte die Frau zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Nicht bei Erfüllung einer Dienstpflicht gestürzt
Anders beurteilte das LSG den Unfall des Programmierers: Dieser sei nicht versichert gewesen. Es habe sich zwar um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg. Der Mann sei die Treppe aus „privatnützigen“ Gründen herabgestiegen, weil er auf der Terrasse essen wollte.
Zwar hätte es für ihn auch andere Gründe geben können, sich an dem Arbeitstag im Haus des Kollegen über die Treppe zu bewegen – etwa, um Arbeitsmaterialien zu holen und damit eine Dienstpflicht zu erfüllen. Maßgeblich für das Gericht war jedoch, was der Mann tatsächlich zum Unfallzeitpunkt gemacht hatte.
Frei von Terminen und Pausenvorgaben, sei er am Unfalltag nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Weil sein Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe, habe die Nahrungsaufnahme auch nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient.
Die Entscheidungen
Urteile des Hessischen Landessozialgericht vom 28. April 2026 (Az. L 3 U 189/24) und vom 19. Mai 2026 (Az.: L 3 U 176/25).
Revisionen beider Fälle sind am Bundessozialgericht anhängig (Az.: B 2 U 8/26 R / Az.: B 2 U 9/26 R).