Aktuelle Regeln zur Krankschreibung per Telefon
Telefonische Krankschreibungen sind nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wieder für Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen möglich.
Die entsprechende Regelung im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) soll die Praxen entlasten, Bürokratie abbauen und unnötige Arztbesuche vermeiden.
Die Regelungen im Detail:
- Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) kann auch nach telefonischer Anamnese erfolgen.
- Bedingung ist, dass Patientinnen und Patienten in der Praxis bekannt sind.
- Dies gilt für Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Ob das im konkreten Fall so ist, entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
- Es liegt im Ermessen der Ärztin oder des Arztes, ob die Feststellung der AU telefonisch erfolgen kann oder eine Untersuchung per Video oder unmittelbar persönlich nötig ist.
- Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann telefonisch höchstens bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.
- Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.
- Wurde die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.
- Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.
- Die telefonische Krankschreibung stellt die Bedeutung eines direkten Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in Frage. Standard bleibt die unmittelbar persönliche Untersuchung.
Telefonisch Attest für krankes Kind erhalten
Die Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtliniegilt seit 18. Dezemeber 2023 auch auf die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld. Eltern können ein ärztliches Zeugnis für Ihr erkranktes Kind unter anderem telefonisch erhalten, wenn ...
- es ärztlich vertretbar ist,
- das Kind bereits in der Praxis bekannt ist,
- keine schwere Symptomatik vorliegt und
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.