Kategorie Behinderung Barrierefreiheit

Aktuelle Bestimmungen zu Assistenzhunden

Seit 2021 darf Menschen mit Behinderungen den Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGkurz fürBehindertengleichstellungsgesetz) zufolge der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen nicht verweigert werden, weil sie von einem Assistenzhund begleitet werden. Eine aktuelle Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Helfer auf vier Pfoten.

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Ein Assistenzhund ist nach amtlicher Definition ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Zum 1. März 2023 ist ergänzend zu den Bestimmungen im BGGkurz fürBehindertengleichstellungsgesetz die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft getreten. Sie setzt unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden.

Assistenzhunde lassen sich nach § 3 AHundV anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:

  • Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens
  • Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung
  • Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung
  • Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen
  • PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen

Sonderregelung zur Zertifizierung von Ausbildungsstätten

Das Bundessozialministerium informiert auf seiner Externer Link:Website darüber, dass es derzeit keine Möglichkeit der Zertifizierung von Ausbildungsstätten gibt. Demnach können aber nicht zertifizierte Ausbildungsstätten bis zu ihrer Zulassung durch eine "fachliche Stelle oder andere Zulassungsregelungen" weiter ausbilden.

Die AHundV sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor. Hierdurch wird eindeutig nachweisbar, dass es sich um einen Assistenzhund handelt. Die Ausgabe des Ausweises für die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft und des Abzeichens ist kostenlos.

Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag kann die Anerkennung unter Vorlage eines tierärztlichen Attestes, das nicht älter als drei Monate sein darf, zweimal um je bis zu zwölf Monate verlängert werden.

Wo Sie einen Ausweis für einen Assistenzhund beantragen

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Externer Link:Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), insbesondere unter Externer Link:Fragen und Antworten (FAQ) zur Assistenzhundeverordnung.

Einen Antrag zur Ausstellung eines Ausweises für Assistenzhunde nach der Assistenzhundeverordnung in Thüringen finden Sie auf der Externer Link:Website des Thüringer Landesverwaltungsamts.

Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung in Hessen befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Hessen stattfindet, ist das Regierungspräsidium Gießen für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente zuständig. Informationen zum Anerkennungsverfahren von Assistenzhunden in Hessen, einen entsprechenden Antrag sowie ein dazugehöriges Hinweisblatt bietet die Externer Link:Website des Regierungspräsidiums Gießen.