Kategorie Kreisverband Gelnhausen

Schwerbehinderung: Neuer Pauschbetrag bei Behinderung schon ab GdB 20

Schwerbehinderung: Neuer Pauschbetrag
Schwerbehinderung: Neuer Pauschbetrag © LV VdK

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen.

Sie werden als Freibeträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Alle Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 20 haben, erhalten ihn.

Wie hoch ist der Pauschbetrag?

Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Er beginnt beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 20 mit 384 Euro pro Jahr, liegt beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 30 bei 620 Euro, beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 40 bei 860 Euro, beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 50 bei 1.140 Euro, beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 60 bei 1.440 Euro und beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 70 bei 1.780 Euro. Dann steigt er beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 80 auf 2.120 Euro, beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 90 auf 2.460 Euro und endet schließlich beim GdBkurz fürGrad der Behinderung 100 bei 2.840 Euro.

Hier die wichtigsten Punkte zum Thema Grad der Behinderung (GdB) in Deutschland auf einen Blick:

  • Gesetzliche Grundlage: Der GdB basiert auf dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt.
  • Versorgungsmedizin-Verordnung: Die spezifischen Bewertungsrichtlinien für den GdB sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt, die detaillierte Kriterien für die Einstufung von Behinderungen enthält.
  • Zweck des GdB: Der GdB bewertet die Auswirkungen einer Behinderung auf die allgemeine Lebensführung, nicht speziell auf die Arbeitsfähigkeit.
  • Berechnung des GdB: Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 gemessen, wobei höhere Werte eine stärkere Beeinträchtigung darstellen.
  • Schwerbehindertenausweis: Bei einem GdB von mindestens 50 können Betroffene einen Schwerbehindertenausweis beantragen, der verschiedene Nachteilsausgleiche ermöglicht.
  • Nachteilsausgleiche: Zu den Nachteilsausgleichen zählen unter anderem Steuererleichterungen, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr und besondere Parkrechte.
  • Recht auf Widerspruch: Betroffene haben das Recht, gegen die Feststellung des GdB Widerspruch einzulegen, falls sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
  • Hier ein Link zu diesem Thema:

Externer Link:https://www.gegen-hartz.de/grad-der-behinderung-gdb-voraussetzungen-vorteile-und-beantragung