Pflege und Pflegegrad
Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
Die Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland durch das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI) definiert. Es enthält unter § 14 und § 15 genaue Bestimmungen, wann ein Mensch per Gesetz als „pflegebedürftig“ gilt und wie diese Einstufung gemessen und beurteilt werden. Daraus ergibt sich sein Anspruch auf Pflegeleistungen. Welche Leistungen Versicherten zustehen, erfahren sie bspw. in einer individuellen Pflegeberatung. Laut Pflegeversicherungsgesetz (SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI) gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen.
Wörtlich definiert das Gesetz den seit Januar 2017 geltenden neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 wie folgt:
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Pflegegrad 1
Erforderliche Punkte im Gutachten: 12,5 bis < 27 Punkte
Pflegegrad 2
Erforderliche Punkte im Gutachten: 27 bis < 47,5 Punkte
Pflegegrad 3
Erforderliche Punkte im Gutachten: 47,5 bis < 70 Punkte
Pflegegrad 4
Erforderliche Punkte im Gutachten: 70 bis < 90 Punkte
Pflegegrad 5
Erforderliche Punkte im Gutachten: 90 bis 100 Punkte
Kriterien für die Pflegebegutachtung
1. Mobilität
Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete und kann seine Körperhaltung ändern? - Gewichtung 10 Prozent.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen? - Gewichtung 7,5 Prozent.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme, wie oft bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten? - Gewichtung 7,5 Prozent.
4. Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen? - Gewichtung 40 Prozent.
5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel? - Gewichtung 20 Prozent.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen? - Gewichtung 15 Prozent.
Pflegegrad-Rechner
Wenn alle Fragen des Pflegegrad-Rechners beantworten werden, dann zeigt der Rechner eine Tendenz auf, welchen Plfegegrad sie erhalten können.
Die Aussage des Pfegegrad-Rechners ist nicht bindent.
Die tatsächliche Entscheidung über die Höhe des Pflegegrades entscheidet ein Gutachter vom Medizinische Dienst (MDKkurz fürMedizinischer Dienst der Krankenversicherung) ihrer Krankenkasse.