Das ändert sich 2026

Deutschlandticket, neue Grundsicherung, Auszahlung von Sozialleistungen: Im neuen Jahr treten einige neue Regelungen und rechtliche Änderungen in Kraft. Wir geben einen Überblick.

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Deutschlandticket wird teurer

Das Deutschlandticket wird bis Ende 2030 angeboten. Wer mit dem Abonnement bundesweit Bus und Bahn fahren möchte, bezahlt dafür jedoch ab Januar 2026 63 Euro im Monat, fünf Euro mehr als 2025.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Einkommensgrenze für Minijobs erhöht sich auf 603 EUR monatlich (bisher 566 Euro). 

Höhere Mindestlöhne gelten ab 1. Juli auch in der Pflege. Pflegehilfskräfte erhalten dann einen Bruttostundenlohn von 16,95 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte 18.26 Euro sowie Pflegefachkräfte 21,03 Euro. 

Auszahlung von Sozialleistungen

Alle Sozialleistungen sollen vom 1. Januar 2026 an grundsätzlich nicht mehr bar ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass eine Überweisung auf ein Girokonto Standard werden soll. Grund dafür ist, dass das sogenannte ZzV-Verfahren (Zahlungsanweisungen zur Verrechnung) endet und die Auszahlung der Leistungen im Zuge einer technischen Umstellung auf ein einheitliches IT-System umgestellt wird.

So benötigen Bürgergeldbeziehende, die bislang einen Verrechnungsscheck erhalten haben, 2026 für Zahlungen ein Girokonto. Barzahlungen sollen nur noch in Ausnahmefällen gestattet sein, wenn den Leistungsempfängerinnen und -empfängern eine Kontoeröffnung nicht möglich ist. Bei der Rentenauszahlung soll diese Ausnahmeregelung künftig nicht gelten.

Neue Grundsicherung ersetzt Bürgergeld

Die Regelsätze des Bürgergelds werden auch 2026 nicht erhöht und bleiben mit beispielsweise 563 Euro monatlich für Alleinstehende auf dem Stand von 2024. Ab dem Sommer 2026 plant die Bundesregierung, das Bürgergeld durch eine neue Grundsicherung zu ersetzen und zu reformieren. Diese Reform wurde am 17. Dezember 2025 vom Kabinett verabschiedet. 

In dem Rahmen sind auch die Verschärfung der Mitwirkungspflichten für die Empfänger sowie Sanktionen bei Pflichtverstößen vorgesehen. So sollen schon bei einem verpassten Termin Kürzungen der Leistung drohen. Die bisher geltende “Karenzzeit”, in der das Vermögen des Beziehenden geschont wird, soll entfallen, das sogenannte Schonvermögen künftig entsprechend dem Lebensalter gewährt werden.

Zusatzbeiträge in der GKV

Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Satz für die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung) erhöht sich zum 1. Januar 2026 von 2,5 Prozent auf 2,9 Prozent. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Orientierungsgröße. Die Krankenkassen legen ihre Zusatzbeiträge jeweils individuell fest.

Fallmanagement zur Wiedereingliederung

Die Bundesregierung plant die Einführung eines individuellen Fallmanagenents bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte mit besonderem Unterstützungsangebot. Genauer: Dieses soll gesundheitlich beeinträchtigte Personen nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei der nachhaltigen beruflichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen und begleiten. Der genaue Einführungszeitpunkt steht noch nicht fest.

Antrag auf Behindertenpauschbetrag nur digital

Bei der Neufeststellung einer Behinderung oder im Fall einer Veränderung (etwa des Grads der Behinderung) kann der Behindertenpauschbetrag ab 2026 nur noch digital neu beantragt und nachgewiesen werden. Die für die Feststellung der Behinderung zuständige Behörde übermittelt die Daten dann elektronisch an die jeweilige Finanzbehörde.

Ein bereits festgestellter Behindertenpauschbetrag bleibt erhalten, ebenso wie vor 2026 ausgestellte Bescheide auf Papier. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) bleibt unverändert.

Vertrauensschutz für Schwerbehinderte entfällt

Seit 2012 wird die Altersgrenze für die Rente von schwerbehinderten Menschen schrittweise erhöht. Zum 1. Januar 2026 ist diese Übergangsphase abgeschlossen. Ab dem Jahr 1964 geborene Versicherte mit einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und mindestens 35 Rentenversicherungsjahren können von dem Zeitpunkt an erst ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen und nicht mehr bereits ab dem 62. Lebensjahr. Der sogenannte Vertrauensschutz für frühere Jahrgänge entfällt damit.

Zwar haben Schwerbehinderte weiterhin die Möglichkeit, ab dem 62. Lebensjahr in Rente zu gehen, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat (10,8 Prozent) für den Zeitraum vor dem regulären Rentenstart.

"Aktivrente" startet

Anfang Dezember 2025 hat der Bundestag das “Rentenpaket 2025” verabschiedet, inklusive der Regelungen für die sogenannte Aktivrente. Sie soll - die Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember 2025 vorausgesetzt - zum 1. Januar 2026 starten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jenseits des regulären Rentenalters einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen, sollen dann bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen können. Das heißt: Die Aktivrente ist ein Steuerbonus, keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Neuregelung zu befristeter Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Arbeitgeber dürfen ab 1. Januar 2026 auch ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge mit Personen abschließen, die bereits ihnen tätig waren und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Bisher war der Wiedereinstieg beim alten Arbeitgeber durch das sogenannte Anschlussverbot (Vorbeschäftigungsverbot) nur über einen unbefristeten oder einen sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag möglich.

Durch die Neuregelung entällt das Anschlussverbot für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, der frühere Arbeitgeber kann ab 1. Januar 2026 Altersrentnerinnen und -rentner sachgrundlos befristet einstellen. Die Voraussetzung: Die sachgrundlose Befristung darf maximal 2 Jahre dauern, nur dreimal verlängert werden und insgesamt 8 Jahre bzw. die Anzahl von 12 befristeten Arbeitsverträgen nicht überschreiten.

Neues Gesetz zur Förderung von Betriebsrenten

Künftig sollen mehr Menschen von einer Betriebsrente profitieren können - vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen/-nehmer mit geringem Einkommen. Eine entsprechende Förderung sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag Anfang Dezember 2025 verabschiedet hat. 

Die Zustimmung des Bundesrats in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 vorausgesetzt, tritt die Neuregelung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie sieht Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht vor, nach Angaben der Bundesregierung unter anderem…

  • den Ausbau des Sozialpartnermodells: Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Dabei handelt es sich häufig kleinere Unternehmen.
  • eine bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung soll angehoben werden und zudem der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss steigen.