Kategorie Urteil Sozialrecht Teilhabe Hilfsmittel Gesundheitssystem

Anspruch auf besseres Hören

Für Hörgeräte zahlt die Krankenkasse, allerdings nur in Höhe eines Festbetrags, der nicht immer die tatsächlichen Kosten abdeckt. Ein teureres Gerät muss schon einen „erheblichen Gebrauchsvorteil“ bieten, damit die Kasse dafür aufkommt. 

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Was darunter zu verstehen ist, darüber streiten seit Jahren die Sozialgerichte. Jetzt hat das Bundessozialgericht eine wegweisende Entscheidung gefällt.

Fünf oder zehn Prozent?

Ausgangslage waren die Urteile von zwei Landgerichten, die die Krankenkassen jeweils dazu verpflichtet hatten, die Kosten für ein Hörgerät, dessen Anschaffungspreis über dem Festbetrag lag, in voller Höhe zu übernehmen. Begründung: Auch wenn sich durch das teurere Gerät nur eine Verbesserung des Hörvermögens um fünf Prozent erreichen lasse, rechtfertige dies die volle Kostenerstattung. Die Krankenkassen hatten argumentiert, dass dies erst ab einer Steigerung um mindestens 10 Prozent der Fall sei. 

Erleichterung für Versicherte

Das Bundessozialgericht hat nun grundsätzlich festgestellt, dass bereits „ein Hörzugewinn von fünf Prozent einen relevanten Hörvorteil darstellt“. Für Versicherte wird es also in Zukunft leichter, ihre Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung geltend zu machen. 

Tipp: ein Hörtagebuch führen

Grundsätzlich gilt, dass eine Hörhilfe den modernsten technischen Standards entsprechen muss, damit eine maximale Annäherung an das Hörvermögen eines gesunden Menschen möglich wird. Die besten Chancen auf volle Kostenübernahme hat man, wenn man beim Hörgeräte-Akustiker mehrere Modelle ausprobiert, auch solche, bei denen keine Zuzahlung erforderlich ist, und in einem Hörtagebuch genau die Vorzüge und Nachteile eines jeden Geräts in unterschiedlichen Situationen notiert.  

(Aktenzeichen: Externer Link:B 3 KR 13/23 R und Externer Link:B 3 KR 5/24 R)